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Anrechnung

Das Curriculum zum Psychotherapeutischen Propädeutikum sieht eine Anrechnung von Aus- und Fortbildungszeiten vor, die im Rahmen bestimmter Studien bzw. bestimmter Berufsausbildungen erworben wurden. Studien- und Ausbildungselemente können angerechnet werden, wenn Sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Dauer des Propädeutikums wird dadurch verkürzt.

Hier werden Informationen über Standard-Anrechnungen für einzelne Studien und Berufsausbildungen angeführt. Und zwar sind das folgende Ausbildungsgänge und Studien:

  1. Pädagogik
  2. Psychologie
  3. Erzieherausbildung
  4. Kindergartenpädagogik
  5. Sonderkindergartenpädagogik
  6. Krankenpflegefachdienst, BGBl.Nr. 449/1990
  7. Psychiatrische Krankenpflege, BGBl.Nr. 73/1974
  8. Medizin
  9. Akademien für Sozialarbeit, BGBl.Nr. 456/1987
  10. Akademien für Sozialarbeit, BGBl.Nr. 168/1976
  11. Lehrgang für Musiktherapie
  12. Kurzstudium Musiktherapie
  13. Ehe- und Familienberatung
  14. Ergotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  15. Ergotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  16. Physiotherapie, BGBl.Nr. 678/1993
  17. Physiotherapie, BGBl.Nr. 560/1974
  18. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Eine Anrechnung von Aus- und Fortbildungszeiten kann nur für ordentliche Hörer des Propädeutikums erfolgen. Ein verbindlicher Bescheid ist erst auf Grundlage entsprechender Unterlagen, Zeugnisse und Bestätigungen  im Zuge eines Anrechnungsvorganges möglich.

Anrechnungsrichtlinie-2004.pdf(110.59 KB)